Schulfremdenprüfung Erzieher/in

Staatlich anerkannte*r Erzieher*in (nach erfolgreichem Abschluss des Berufspraktikums)

Das Wichtigste in Kürze

Sie haben Interesse am Beruf des Erziehers/der Erzieherin und bringen schon jede Menge Vorbildung und Erfahrung mit? Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die Möglichkeit, eine so genannte Schulfremdenprüfung an der Fachschule für Sozialpädagogik abzulegen und so den schulischen Abschluss als Erzieher*in zu erwerben. Das heißt, Sie absolvieren die Prüfung ohne den vorherigen Besuch der Fachschule. Das erfordert viel Eigenleistung und Engagement. In manchen Landkreisen werden Vorbereitungskurse angeboten, Auskunft erteilt die Agentur für Arbeit. Im Anschluss an die bestandene Prüfung muss ein einjähriges Berufspraktikum absolviert werden.
Ein Informationsblatt finden Sie unter dem Link rechts.
Ihr/e Ansprechpartner/-in:

Frau StD’in Angela Bitzer
Leiterin Abteilung II
E-Mail: info@wgs-albstadt.de

Die Walther-Groz-Schule nimmt die Schulfremdenprüfung ab, bietet aber keinen eigenen Vorbereitungskurs zur Schulfremdenprüfung an. Bitte erkundigen Sie sich bei der Arbeitsverwaltung nach Einrichtungen, die einen Vorbereitungskurs anbieten. Die Abnahme der Schulfremdenprüfung zur staatlich anerkannten Erzieherin/zum staatlich anerkannten Erzieher findet im Wechsel an der Walther-Groz-Schule Albstadt und an der Mathilde-Weber-Schule Tübingen statt. An ungeraden Jahreszahlen erfolgt die Schulfremdenprüfung an der Walther-Groz-Schule in Albstadt und an geraden Jahreszahlen an der Mathilde-Weber-Schule in Tübingen. Bitte nehmen Sie mit der jeweils zuständigen Schule direkt Kontakt auf.

Nach bestandener Prüfung absolvieren die Personen das Berufspraktikum an der Schule, an der die Schulfremdenprüfung abgelegt wurde.

Grundlage der Schulfremdenprüfung ist die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik – Berufskollegs (Erzieherverordnung) vom 21. Juli 2015, Abschnitt 7.

Sie verfügen über...

Die Zugangsvoraussetzungen für die Schulfremdenprüfung entsprechen denen der Fachschule für Sozialpädagogik (Berufskolleg), die in §6 Erzieher-Verordnung aufgeführt sind:
Erforderlich ist mindestens ein Mittlerer Bildungsabschluss. Dazu kommen muss:

  1. Abschluss des einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik ODER
  2. Ausbildung als Kinderpfleger/in bzw. Sozialassistent/in ODER
  3. Zweijährige Vollzeittätigkeit mit Kindern in einer sozialpädagogischen Einrichtung ODER
  4. Fachhochschulreife, Abitur oder der schulische Teil der Fachhochschulreife eines Sozialwissenschaftlichen Gymnasiums ODER
  5. Einjährige Ausbildung im sozialpädagogischen Bereich ODER
  6. Einjährige Ausbildung im pflegerischen Bereich, wenn ein mindestens zweistündiges Fach Pädagogik und Psychologie besucht wurde ODER
  7. Mindestens zweijährige Tätigkeit als über eine Pflegeerlaubnis zugelassene Tagespflegeperson mit mehreren Kindern ODER
  8. Mindestens zweijährige abgeschlossene Ausbildung ODER
  9. Führung eines Familienhaushaltes für drei Jahre mit mindestens einem Kind

Alle Bewerber/innen mit den Zugangsvoraussetzungen 4.-9. müssen zusätzlich ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung unter der Anleitung einer Fachkraft (Erzieher/in, Sozialpädagog/in, Lehrer/in) nachweisen.

Zusätzlich müssen Bewerber/innen für die Schulfremdenprüfung eine zusätzliche mindestens dreimonatige, bei Tagesmüttern mindestens zweimonatige, einschlägige praktische Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung unter Anleitung einer Fachkraft (Erzieher/in, Sozialpädagog/in, Lehrer/in) nachweisen, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf.

Bei ausländischen Bildungsnachweisen müssen Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen werden.

Sie bewerben sich...

Die Meldung zur Schulfremdenprüfung ist bis zum 1. Oktober postalisch (eine Bewerbung online oder per Mail ist nicht möglich) für die Prüfung im darauffolgenden Jahr an die öffentliche Fachschule für Sozialpädagogik zu richten, an der die Schulfremdenprüfung abgelegt werden soll. Bewerbungen, die nach dem 1. Oktober eingehen, werden nicht berücksichtigt. Die Unterlagen zur Anmeldung finden Sie unter dem Link rechts. Eine Informationsveranstaltung zur Prüfung findet Ende November/Anfang Dezember statt. Die Prüfungszeit beginnt mit dem 2. Schuljahreshalbjahr.

Sie bereiten sich selbst vor...

Sie erwerben...

  • nach erfolgreichem Absolvieren der Prüfung den schulischen Abschluss als Erzieher/in
  • nach erfolgreichem Abschluss des anschließenden einjährigen Berufspraktikums die staatliche Anerkennung als Erzieher/in. Sie sind berechtigt, ein Studium an einer Hochschule aufzunehmen.
  • nach Ablegen der Zusatzprüfung (Deutsch, Mathematik, Englisch) die Fachhochschulreife.

Durchführung der Schulfremdenprüfung:

  1. Erziehungspraktische Prüfung
    In der erziehungspraktischen Prüfung wird festgestellt, ob die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im persönlichen Umgang mit Kindern und Jugendlichen dem pädagogischen Auftrag entsprechend angewandt werden können.
    Die erziehungspraktische Prüfung besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung (für die Erstellung werden drei Werktage ohne Aufsicht gewährt) und einem praktischen Teil (45 bis 60 Minuten, bestehend aus Durchführung und Reflexion).
    Die Note der schriftlichen Ausarbeitung zählt einfach, die Note des praktischen Teils dreifach.
  2. Die schriftliche Prüfung findet in zwei Handlungsfeldern statt, in „Erziehung und Betreuung gestalten“ und in „Bildung und Erziehung fördern 1“. Wenn der Erwerb der Fachhochschulreife angestrebt wird, umfasst sie außerdem die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik.
  3. Die mündliche Prüfung umfasst sämtliche Handlungsfelder und Fächer des Pflichtbereichs, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, mit Ausnahme des Fachs Englisch (wird nur im Zusammenhang mit der FHSR geprüft). Das Fach Religionslehre / Religionspädagogik wird nur auf Antrag geprüft. Ein schriftlich geprüftes Fach oder Handlungsfeld wird nur dann in die mündliche Prüfung einbezogen, wenn der Prüfling dies spätestens vier Schultage vor der mündlichen Prüfung beantragt. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie dauert je nach Handlungsfeld oder Fach 20 bis 25 Minuten. Der Fachausschuss kann ganz oder teilweise an Stelle einer mündlichen Prüfung eine vereinfachte schriftliche Prüfung durchführen, die i.d.R. ca. 45 Minuten dauert. Dies gilt nicht für die Fächer und Handlungsfelder, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.
  4. Bei der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung zählen allein die Prüfungsleistungen. Die Note der erziehungspraktischen Prüfung ist wie die Note eines maßgebenden Faches oder Handlungsfeldes zu berücksichtigen. In der erziehungspraktischen Prüfung muss mindestens die Note „ausreichend“ erreicht werden. Wird eine schlechtere Note erteilt, ist die Prüfung nicht bestanden und der Prüfling von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen.

Nach erfolgreichem Abschluss absolvieren die Personen das Berufspraktikum an der Schule, an der sie die Prüfung abgelegt haben.